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  • · Fachbeitrag · Fristlose Kündigung

    Krankes Kind zur Arbeit mitgenommen ‒ kein fristloser Kündigungsgrund

    | Nimmt eine ArbN ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit, ist dies zwar eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten. Es rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung durch den ArbG. |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war als Altenpflegefachkraft noch in der Probezeit beschäftigt. Während der Arbeit erkrankten die Kinder der ArbN, woraufhin der behandelnde Arzt deren Betreuungsbedürftigkeit feststellte. Zunächst ging die ArbN ihrer Arbeitstätigkeit weiter nach, wobei sie jedoch ihre Kinder zeitweise mitnahm. Einige Tage später erkrankte die ArbN dann selbst. Sie teilte dem ArbG per SMS mit, dass sie einen Arzt aufsuchen müsse. Dieser stellte am Folgetag einen später bestätigten Verdacht auf Grippe fest. Die ArbN wurde daraufhin fristlos gekündigt. Es sei ihr u.a. verboten gewesen, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die ArbN erhob Kündigungsschutzklage. Sie verlangt, dass die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht Siegburg (4.9.19, 3 Ca 642/19, Abruf-Nr. 211106) gab der Klage statt. Es entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit beendet worden ist. Die fristlose Kündigung hielt es für ungerechtfertigt.