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  • · Fachbeitrag · Fristlose Kündigung

    Löschung von Daten in der Verfügungsmachtdes ArbN kann eine Kündigung rechtfertigen

    Daten, die in der Verfügungsmacht des ArbG stehen, dürfen nicht eigenmächtig vom ArbN gelöscht werden. Ein Verstoß gegen diese Pflichten ist geeignet, einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu bilden (Hessisches LAG 5.8.13, 7 Sa 1060/10, Abruf-Nr. 142089).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit dem 1.1.09 beim ArbG, einem Unternehmen der EDV-Branche in Frankfurt a.M., als Account-Manager beschäftigt. Nach den Ermittlungen eines Sachverständigen hat er am 29.6.09 gegen 23:00 Uhr und am 30.6.09 zwischen 11:02 Uhr und 14:50 Uhr von seinem Benutzer-Account im Unternehmen etwa 80 eigene Dateien gelöscht und weitere 374 Objekte (144 Kontakte, 51 Emails, 167 Aufgaben und 12 Termine) gelöscht. Hintergrund waren laufende Verhandlungen über die Abänderung bzw. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.

     

    Am 1.7.09 entdeckte der ArbG die Löschungen und kündigte dem ArbN fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht hielt nur die ordentliche Kündigung für gerechtfertigt.