· Fachbeitrag · Kündigung
Fristlose Kündigung eines Lkw-Fahrers wegen Drogenkonsums
| Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde. |
Zu diesem Ergebnis kam das BAG (20.10.16, 6 AZR 471/15, Abruf-Nr. 189451). Dem Streit ging folgender Sachverhalt voraus: Der ArbN war als Lkw-Fahrer beschäftigt. Er nahm am Wochenende im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Ab dem Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Anlässlich einer Kontrolle am Dienstag stellte die Polizei Drogenkonsum fest. Der ArbG kündigte daraufhin fristlos.
Die Vorinstanzen hielten die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Die hiergegen gerichtete Revision des ArbG war vor dem 6. Senat des BAG erfolgreich und führte zur Abweisung der Klage. Das LAG hat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des ArbN bei den ab dem Montag durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.