· Fachbeitrag · Kündigung
Kündigungsschreiben: Fehler können teuer werden
von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen
| Wenn ein Kündigungsschreiben falsch gestaltet ist, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Dies gilt auch, wenn der ArbG nicht mehr als zehn ArbN regelmäßig beschäftigt. Zwar ist eine weitere (korrigierte) Kündigung im Fall der unwirksamen Kündigung nicht ausgeschlossen. Der Zeitraum zwischen den beiden Kündigungsschreiben kann aber Lohnansprüche des ArbN zur Folge haben. Diese Probleme können vermieden werden, wenn ArbG die Form des Kündigungsschreibens einhalten und auf bestimmte Formulierungen verzichten. |
Schriftform der Kündigung
Nach § 623 BGB bedürfen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Auflösungsvertrag der Schriftform, damit sie wirksam sind. Die elektronische Form ist dabei ausgeschlossen, sodass eine Kündigung per E-Mail auch mit einer elektronischen Signatur unwirksam ist. Auch die Übergabe einer Kopie wahrt nach § 126 Abs. 1 BGB die Schriftform nicht. Dies bedeutet, dass der Kündigungsberechtigte das Kündigungsschreiben eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen muss (§ 126 Abs. 1 BGB). Hierbei ist darauf zu achten, dass tatsächlich der Kündigungsberechtigte die Urkunde unterzeichnet. In den wenigsten Fällen wird ein Personalchef vorhanden sein, der schon von seiner Stellung her grundsätzlich auch nach außen hin Kündigungsberechtigung hat. Eine Kündigung, die von einem Mitarbeiter unterschrieben ist und der keine Vollmachtsurkunde des ArbG beiliegt, kann der gekündigte ArbN nach § 174 BGB zurückweisen. Dies muss unverzüglich, das heißt spätestens binnen zehn Tagen nach Zugang, geschehen.
MERKE | Der ArbG muss im Schlusssatz des Kündigungsschreibens darauf hinweisen, dass der gekündigte ArbN die Pflicht hat, sich unverzüglich nach Zugang der Kündigung persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden. Der Hinweis sollte auch die Mitteilung umfassen, dass sonst gegebenenfalls eine Minderung der Arbeitslosengeldansprüche droht. Unterbleibt dieser Hinweis, macht sich der ArbG zwar nicht schadenersatzpflichtig. Gleichwohl hilft dieser Zusatz, Probleme zu vermeiden, indem auf die Rechtslage eindeutig hingewiesen wird. |
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