· Fachbeitrag · Kündigung/AGG
Altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb
Ist bei einer Kündigung gegenüber einem ArbN aufgrund von ihm vorgetragener Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach § 22 AGG zu vermuten und gelingt es dem ArbG nicht, diese zu widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam (BAG, 23.7.15, 6 AZR 457/14, Abruf-Nr. 145374). |
Sachverhalt
Die am 20.1.50 geborene ArbN war bei der beklagten Gemeinschaftspraxis seit dem 16.12.91 als Arzthelferin beschäftigt. In der Praxis waren im Jahr 2013 noch vier jüngere ArbN tätig. Die ArbN war zuletzt überwiegend im Labor eingesetzt. Der ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.5.13 zum 31.12.13 wegen Veränderungen im Laborbereich, die Umstrukturierungen der Praxis erforderten. Dabei führte er an, die ArbN sei „inzwischen pensionsberechtigt“. Den anderen ArbN wurde nicht gekündigt.
Mit der Klage wendet sich die ArbN gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Sie verlangt eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Kündigungsschreiben lasse eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten. Nach Darstellung des ArbG sollte die Kündigung lediglich freundlich und verbindlich formuliert werden. Die Kündigung sei wegen eines zu erwartenden Entfalls von 70 bis 80 Prozent der abrechenbaren Laborleistungen erfolgt. Die ArbN sei mit den übrigen Arzthelferinnen nicht vergleichbar, weil sie schlechter qualifiziert sei. Deshalb sei ihr gekündigt worden.
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