· Fachbeitrag · Kündigungsbefugnis
Nicht jeder Direktor darf ohne Weiteres kündigen!
von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen
| Da die Stellung eines Hoteldirektors grundsätzlich nicht per se mit einem umfassenden Kündigungsrecht verbunden ist, muss dieser bei Ausspruch einer Kündigung eine auf ihn lautende Vollmachtsurkunde des ArbG vorlegen. Anders als ein Personalleiter ist der Hoteldirektor kein Mitarbeiter in einer Stellung, die üblicherweise mit einem Kündigungsrecht verbunden ist. |
Sachverhalt
Der ArbN ist seit 1999 als technischer Leiter in einem Hotel tätig, das vom ArbG - einer Hotelkette - betrieben wird. Nach Kündigung des entsprechenden Pachtvertrags beschloss der ArbG, den Hotelstandort stillzulegen, an dem der ArbN eingesetzt war.
Der Hoteldirektor des betroffenen Standorts kündigte mit Schreiben vom 27.3.14 unter anderem das Arbeitsverhältnis des ArbN fristgemäß. Diese Kündigung wies der ArbN mit Schreiben vom 3.4.14 nach § 174 BGB wegen Nichtvorlage einer Originalvollmachtsurkunde zurück. Im Verlauf des vom ArbN betriebenen Kündigungsschutzverfahrens legte der ArbG eine Handlungsvollmacht des Hoteldirektors vor, in der es unter anderem heißt, dass dieser keine Kündigungen von ArbN mit Jahresbezügen von mehr als 39.000 EUR ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Geschäftsführung aussprechen dürfe.
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