· Fachbeitrag · Kündigungsrecht
Massenentlassungsanzeige und Kündigungserklärung
| Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen § 17 Abs. 1 KSchG, wenn er bei einer Massenentlassung die Kündigungsschreiben unterzeichnet und dann die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit anzeigt. |
Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg in mehreren Urteilen entschieden. Dabei ist es jeweils von einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (21.8.18, 12 Sa 17/18, Abruf-Nr. 205928) abgewichen ist.
Die Arbeitgeberin hatte eine Vielzahl von Kündigungsschreiben unterzeichnet, anschließend die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit angezeigt und dann die Kündigungsschreiben versandt. Das LAG hat dieses Vorgehen für rechtlich zulässig gehalten. Das Verfahren nach § 17 Abs. 1 KSchG diene ‒ anders als das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG bzw. die Betriebsratsanhörung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ‒ nicht dazu, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken. Der Arbeitgeber dürfe daher endgültig zur Vornahme der Massenentlassung entschlossen sein, bevor er diese bei der Agentur für Arbeit anzeige.
Ob die Massenentlassungsanzeige vor dem Absenden oder erst vor dem Zugang der Kündigungserklärungen erfolgen müsse, hat das LAG Berlin-Brandenburg unterschiedlich entschieden.
- LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.4.19, 21 Sa 1534/18; Absenden der Kündigungserklärung entscheidend; Revision an das BAG zugelassen.
- LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.5.19, 18 Sa 1449/18; Zugang der Kündigungserklärung entscheidend; Revision an das BAG nicht zugelassen.