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  • 01.07.2019 · Fachbeitrag · Massenentlassung

    Eine Kündigung ist sofort nach Anzeige zulässig

    | Die Massenentlassungsanzeige kann auch dann wirksam sein, wenn der ArbG im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher wirksam, wenn die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem ArbN das Kündigungsschreiben zugegangen ist. |