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Richtlinie über Massenentlassungen gilt auch, wenn ArbG in den Ruhestand titt
| Die Richtlinie über Massenentlassungen gilt auch im Fall des Eintritts des ArbG in den Ruhestand. So entschied es der EuGH. |
Ein Unternehmer trat in den Ruhestand. Deshalb wurden die 54 Arbeitsverträge in den acht Betrieben seines Unternehmens beendet. Acht Arbeitnehmer fochten die Entlassung an, die sie für rechtswidrig halten. Ihre Klage wurde abgewiesen. Das mit der Berufung befasste spanische Gericht hat über die Wirksamkeit der Beendigungen der Arbeitsverträge zu befinden.
Das spanische Gesetz sieht für den Fall einer Massenentlassung ein Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter vor. Dieses Verfahren findet allerdings keine Anwendung, wenn die Beendigungen dadurch verursacht wurden, dass der Arbeitgeber, eine natürliche Person, in den Ruhestand tritt. Das spanische Gericht ist unsicher, ob dieser Ausschluss mit der Unionsrichtlinie über Massenentlassungen vereinbar ist. Daher hat es den Gerichtshof zu diesem Punkt befragt.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das Hauptziel der Richtlinie darin besteht, dass vor Massenentlassungen Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern stattfinden und die zuständige Behörde entsprechend unterrichtet wird. Er führt weiter aus, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung eine Massenentlassung im Sinne der Richtlinie vorliegt, wenn Beendigungen von Arbeitsverträgen ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen.
Daher gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das spanische Gesetz mit der Richtlinie unvereinbar ist. Diese findet nämlich im Fall des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand Anwendung, sofern die vorgesehenen Schwellenwerte für Entlassungen erreicht sind. Er stellt klar, dass dieser Fall nicht mit dem Fall des Todes des Arbeitgebers ‒ für den er zuvor entschieden hatte, dass die Richtlinie keine Anwendung findet ‒ gleichgesetzt werden kann, da ein Arbeitgeber, der in den Ruhestand tritt, im Gegensatz zu einem verstorbenen Arbeitgeber grundsätzlich in der Lage ist, Konsultationen durchzuführen, um u. a. die Beendigungen zu vermeiden, ihre Zahl zu verringern oder jedenfalls ihre Folgen abzumildern.
Quelle | Pressemitteilung des EuGH zum Urteil C-196/23