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  • · Nachricht · Kündigungsrecht

    Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit hinsichtlich des Verbots von Repressalien gegen hinweisgebende Personen

    | Nach § 36 Abs. 1 S. 1 HinSchG sind gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien verboten. Kündigungen und Abmahnungen können daher als Repressalien nach § 134 BGB i. V. m. § 36 Abs. 1 HinSchG nichtig sein. |

     

    Hierauf wies das LAG Niedersachsen hin (11.11.24, 7 SLa 306/24). Der Senat macht aber auch auf die Darlegungs- und Beweislast in entsprechenden Fällen aufmerksam. Er führte aus: Beruft sich der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit einer Kündigung gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 HinSchG i. V. m. § 134 BGB, muss er das Vorliegen einer rechtmäßigen Meldung/Offenlegung sowie einer ‒ zeitlich nachfolgenden ‒ Benachteiligung substanziiert darlegen und ggf. beweisen. Das konnte der Kläger im vorliegenden Fall nicht, sodass seine Kündigungsschutzklage verloren ging.

    Quelle: ID 50351458