· Fachbeitrag · Kündigungsschutz
Bei Kündigung nicht auf Hinweise desBetriebsrats verlassen
| Will ein ArbN gegen eine Kündigung klagen, muss er sich unverzüglich darum kümmern, ob und wie ihm dies möglich ist. Auch wenn der Betriebsrat (BR) ein Ansprechpartner für arbeitsrechtliche Fragen ist, darf sich der ArbN aber nicht auf dessen Auskunft verlassen, ob er klagen soll oder nicht. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der als Maschinenführer beschäftigte ArbN erhielt am 29.10.20 seine Kündigung per Einschreiben. Bei dem ArbG bestand seit 2019 ein Betriebsrat. Der ArbN argumentierte, dass es in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei, ob der Betriebsrat grundsätzlich keine zur Erteilung von Rechtsrat berufene Stelle sei. Es sei vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Wie schon andere LAG (u. a. LAG Sachsen 27.7.98, 6 Ta 273/97) verneinte dies auch das LAG Hamm (11.1.22, 14 Sa 938/21, Abruf-Nr. 227808) und wies die Berufung des ArbN zurück.
Relevanz für die Praxis
Ein Betriebsrat ist objektiv keine geeignete Stelle für die Beratung von ArbN zu einer Kündigungsschutzklage. Die Rechtsberatung in individualrechtlichen Fragen ist nicht Teil des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkatalogs für Betriebsräte. Auch subjektiv durfte der ArbN nicht auf die Auskunft vertrauen. In dem mittelgroßen Betrieb des ArbG mit seinen 80 Mitarbeitern existierte der Betriebsrat erst seit 2019. Schon deshalb konnte der ArbN nicht davon ausgehen, dass dessen Vorsitzender hinreichend erfahren in individualrechtlichen Fragen eines Arbeitsverhältnisses war und bereits Kenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt hatte.
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