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  • 27.01.2025 · Nachricht · Kündigungsschutz

    Überprüfen der Sozialversicherungspflicht trotz türkischem Rechts

    | Lässt ein ArbN, in dessen Arbeitsvertrag die Anwendung türkischen Rechts vereinbart ist, im Rahmen seiner Arbeitslosmeldung durch die deutschen Sozialversicherungsbehörden überprüfen, ob sein Beschäftigungsverhältnis dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, so rechtfertigt dies wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen keine Kündigung. Ebenso wenig kann hierauf ein Auflösungsantrag des ArbG gem. § 9 KSchG gestützt werden. |