· Fachbeitrag · Nebentätigkeit
Keine wirksame Kündigung ohne Abmahnung bei Streit über den Umfang der Nebentätigkeit
von Ass. jur. Petra Wronewitz, Bonn
| Bei einer erlaubten Nebentätigkeit muss der ArbG das angebliche Fehlverhalten des ArbN zunächst abmahnen, um wirksam kündigen zu können. |
Sachverhalt
Eine praktizierende Rechtsanwältin war bei der beklagten Rechtsanwaltskammer als Hauptgeschäftsführerin beschäftigt. Der ArbG gestattete ihr im Arbeitsvertrag eine umfangreiche Nebentätigkeit. Sie durfte selbstständig eine Rechtsanwaltskanzlei führen, und mit Zustimmung des ArbG auch Vorträge halten und publizieren. Über den Umfang der Nebentätigkeit kam es zum Streit. Der ArbG warf der ArbN vor, seine Ressourcen unzulässig in Anspruch genommen zu haben. Er kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Die Rechtsanwältin wehrte sich gegen die Kündigung. Sie hatte mit ihrer Kündigungsschutzklage sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch dem LAG Erfolg.
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