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  • · Fachbeitrag · Ordentliche Kündigung

    Darf die Kirche als ArbG einer ArbN wegen Veröffentlichung pornografischer Filme kündigen?

    Die private Veröffentlichung pornografischer Fotos und Filme im Internet durch eine ArbN einer kirchlichen Behinderteneinrichtung der Diakonie kann im Einzelfall eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Das gilt jedenfalls, wenn die ArbN auf den im Internet veröffentlichten Fotos und Filmen erkennbar und nicht bereit ist, künftig auf die Veröffentlichung zu verzichten (Arbeitsgericht Augsburg 23.10.14, 10 Ca 1518/14, Abruf-Nr. 144261).

     

    Sachverhalt

    Die 38-jährige ArbN arbeitete in einer Wohngruppe für Behinderte. Nebenbei veröffentlichte sie auf ihrer Internetseite Pornofilme und -fotos von sich. Auf ihrer Modellseite im Netz bezeichnet sich die Hardcore-Darstellerin dabei als „sehr zeigefreudig“. Die Diakonie forderte die langjährige ArbN auf, die öffentlichen Erotik-Aktivitäten einzustellen. Diese weigerte sich. Es folgte die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht Augsburg führt aus, die ArbN habe sich mit ihren pornografischen Aktivitäten in Widerspruch zur kirchlichen Sexualethik gestellt. Sie setze sich auch in Widerspruch zu der Sexualethik des kirchlichen ArbG. Das von der Verfassung garantierte Selbstbestimmungsrecht erlaube den Kirchen, die Pflichten der ArbN selbst zu bestimmen. Diese Grundverpflichtungen könnten auch das außerdienstliche Verhalten betreffen. Eine ordentliche Kündigung sei verhältnismäßig, da das Interesse des ArbG ein stärkeres Gewicht habe, als das Recht der ArbN auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit während der Freizeit. Insoweit habe sich die ArbN durch ihr Dienstverhältnis verpflichtet, sich auch in ihrem außerdienstlichen Verhalten nicht in Widerspruch zu den ethischen Ansprüchen der Diakonie zu stellen.