· Fachbeitrag · Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung ist auch bei Alkoholerkrankung ohne hohe Fehlzeiten möglich
(BAG 20.3.14, 2 AZR 565/12, Abruf-Nr. 142437) |
Sachverhalt
Zu den Tätigkeiten des ArbN zählte u.a. die Entsorgung von Metallteilen. Nach Einführung eines strikten Alkoholverbots im Jahre 2009, von dem der ArbN, wie auch die anderen Mitarbeiter, unterrichtet wurden, verlangte der ArbG fortan den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (Führerschein-Klasse 3) von allen Hofarbeitern. Diese müssen bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit, um zu einem Container-Platz zu gelangen, mit den Fahrzeugen auch öffentlichen Straßenraum befahren.
Nachdem der ArbN am 14.1.10 stark alkoholisiert am Arbeitsplatz angetroffen wurde, kündigte der ArbG im Februar 2010 das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen. Nachdem der ArbN geltend gemacht hatte, alkoholkrank zu sein, nahm der ArbG diese Kündigung zurück. Der ArbN begann daraufhin im Mai 2010 eine Entziehungskur, die er im Juli 2010 abbrach.
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