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  • · Fachbeitrag · Probezeitkündigung

    Führt die Verwendung eines falschen Firmenstempels zur unzulässigen Kündigung?

    | Allein die Verwendung eines falschen Firmenstempels macht die Kündigung durch einen Prokuristen des ArbG nicht unwirksam. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist seit dem 1.8.23 beim ArbG beschäftigt gewesen. Am 12.1.24 überreichte der Betriebsleiter dem ArbN eine Kündigung. Das Kündigungsschreiben enthält in der Kopfzeile Namen und Anschrift des ArbG, darüber hinaus in der Unterschriftenleiste den Namen des ArbG ergänzt um die Bezeichnung „(ppa.: Txx Byy)“. Unterzeichnet wurde die Kündigung von Herrn Byy unter Verwendung eines Firmenstempels der „P. H. E. GmbH“. Der ArbN hält die Kündigung für unzulässig, da sie mit dem Stempel der „P. H. E. GmbH“ versehen gewesen wäre, mit der der ArbN keinen Vertrag hätte. Da Herr Byy sicherlich auch die Prokura in den anderen 4 Firmen hätte und er sich mit dem Stempel als Bevollmächtigter der „P. H. E. GmbH“ ausgewiesen hätte, sei die Kündigung durch diesen Stempel ungültig.

     

    Der ArbG meint, dem ArbN sei klar gewesen, dass die Kündigung durch den ArbG erklärt worden sei, mit dem auch sein Arbeitsvertrag bestanden hätte. Die Kündigung sei vom Prokuristen Herrn Byy unterzeichnet worden und sei damit formal und inhaltlich wirksam. Herr Byy sei auch gleichzeitig Prokurist der „P. H. E. GmbH“. Daher habe er versehentlich den falschen Stempel verwendet. Die Stellung des Herrn Byy sei dem ArbN auch bekannt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht Suhl (14.8.24, 6 Ca 96/24, Abruf-Nr. 243838) entschied, dass die Verwendung des Firmenstempels der „P. H. E. GmbH“ die Kündigung nicht unwirksam macht. Der die Kündigung unterzeichnende Prokurist Txx Byy sei als im Handelsregister eingetragener Prokurist zum Ausspruch der Kündigung berechtigt gewesen. Als Aussteller der Kündigung sei über die Kopfzeile und auch das Unterschriftenfeld der ArbG erkennbar. Diese Erkenntnis habe auch der ArbN gehabt, da er seine Klage ausdrücklich „gegen die Kündigung durch die P. KG“ gerichtet habe. Zwar sei offensichtlich, dass der vom Prokuristen bei der Unterschriftsleistung verwendete Stempel der „P. H. E. GmbH“ im Zusammenhang mit der Kündigung der ArbG falsch verwendet worden sei. Die Person des Ausstellers sei dadurch aber nicht geändert worden. Der ArbN habe auch keine Zweifel daran, dass die Kündigung vom ArbG stammte und das mit dem ArbG bestehende Arbeitsverhältnis beendet werden sollte.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung gibt Anlass, aufseiten des ArbG kündigungsberechtigten Personen, wie Prokuristen oder Personalchef, noch einmal nahezulegen, relevante Schreiben vor dem Versenden zu prüfen. Falsche Briefköpfe, Stempel, Daten etc. können unter Umständen auch rechtlich relevant sein.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 168 | ID 50165817