· Fachbeitrag · Probezeitkündigung
Ist eine Probezeitkündigung nach einem schweren Arbeitsunfall rechtmäßig?
Die Kündigung während der Probezeit bedarf nicht der sozialen Rechtfertigung, wenn die sechsmonatige Wartezeit für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Auch eine Probezeitkündigung nach einem schweren Arbeitsunfall ist nicht sitten- oder treuwidrig, wenn der ArbN hierfür keine über den Arbeitsunfall selbst hinausgehenden Tatsachen darlegt (LAG Düsseldorf 15.10.12, 14 Sa 1186/12, Abruf-Nr. 130181). |
Sachverhalt
Der ArbN war als Industriemechaniker im Bereich der Scherenendmontage seit dem 19.9.11 beim ArbG eingesetzt. Am 16.11.11 wurden ihm bei einem Arbeitsunfall vier Finger der rechten Hand abgetrennt, von denen drei erfolgreich reimplantiert werden konnten. Die Umstände des Unfalls sind zwischen dem ArbN und dem ArbG im Einzelnen streitig. Nach Meldung des Arbeitsunfalls gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.1.12 unter Wahrung der Kündigungsfrist während der vereinbarten Probezeit zum 9.2.12.
Der ArbN wendete sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gegen diese Probezeitkündigung mit dem Vortrag, der ArbG verhalte sich treuwidrig. Es sei nicht geklärt, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe. Vor dem Aktivieren der Schneidemaschine habe er den Auftrag erhalten, die Transportrollen zu überprüfen.
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