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  • · Fachbeitrag · Wartezeit

    Mitteilung subjektiver Einschätzungen bei der Wartezeit-Kündigung ist ausreichend

    | Eine Bezeichnung der Probezeit im Vorstellungsgespräch oder bei Arbeitsantritt als nur „pro forma“, lässt regelmäßig keinen Verzicht des ArbG auf die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten während der Wartezeit erkennen. Stützt der ArbG eine Wartezeitkündigung allein auf Werturteile, wie mangelnde Teamfähigkeit, Leistungsbereitschaft und Fähigkeit zum selbstständigen Arbeiten, genügt es, dem Personalrat diese Einschätzung mitzuteilen. |

     

    Sachverhalt

    Die seit 1998 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als Sozialversicherungsfachangestellte in S. tätige ArbN bewarb sich Ende 2018 bei dem in L. ansässigen ArbG auf eine Stelle in C-Stadt. Im Anschluss an das Vorstellungsgespräch am 30.11.18, bei dem auch die Vorsitzende des Personalrats anwesend war, erhielt sie am 18.12.18 per Mail eine Einstellungszusage. Die Parteien schlossen dann am 7.1.19 mit Wirkung zum 1.4.19 einen Arbeitsvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung. Dort heißt es unter anderem:

     

    § 2: Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag ... und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.