· Fachbeitrag · Sanktionen des ArbG
Wann kann ein „Reichsbürger“ aus dem privaten oder öffentlichen Dienst entfernt werden?
| Die Meinungen über sogenannte „Reichsbürger“ gehen von gefährlichen Spinnern bis hin zu harmlosen Trotteln. Doch spätestens seit den tödlichen Angriffen auf Polizisten schrillen die Alarmglocken. Für ArbG und den öffentlichen Dienstherrn stellt sich immer häufiger die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Sanktionen im Dienst- oder Arbeitsverhältnis ergriffen werden können, wenn befürchtet wird, dass man so einen ArbN, Beamten, Angestellten in seinem Unternehmen bzw. seiner Behörde beschäftigt. |
1. Hintergrund: Ein Polizeibeamter als Reichsbürger
So musste sich kürzlich die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier (14.8.18, 3 K 2486/18.TR, Abruf-Nr. 204419) mit einem Polizeibeamten befassen, der sich subjektiv mit dem „Reichsbürger-Spektrum“ identifiziert. Hierbei ging es um die Fragen: Muss/Kann so jemand aus dem Polizeidienst entlassen werden? Und wenn ja, welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Was muss bewiesen werden?
Es gab wohl mehrere Anlässe zu Bedenken des Dienstherrn. Laut Pressemitteilung des VG Trier habe der Polizeibeamte in mehreren an den Dienstherrn gerichteten Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass er die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und weder die Legitimation noch die Funktion seines Dienstvorgesetzten akzeptiere. Von ihm angekündigte Pflichtverletzungen, weil er sich insgesamt einer anderen Werteordnung verbunden fühle, habe er umgesetzt, indem er an ihn zugestellte behördliche Schriftstücke mit aufgebrachten Fantasieaufklebern an den Dienstherrn zurückgesandt habe. Nach Ansicht der Richter habe sich der beklagte Polizeibeamte mit seinem Verhalten daher eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht.
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