· Fachbeitrag · Verdachtskündigung
Gericht muss wegen Ermittlung neuer möglicher Kündigungsgründe Verhandlung nicht aussetzen
| Soll ein Kündigungsschutzrechtsstreit wegen des Verdachts einer Straftat ausgesetzt werden, muss dies besonders gerechtfertigt werden. Das folgt aus dem besonderen Beschleunigungsgebot (§ 61a Abs. 1 ArbGG). Ein Grund wäre, dass die erforderlichen Feststellungen nur durch die besonderen Mittel eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens getroffen werden können. Das Verfahren darf aber nicht ausgesetzt werden, um neue, nicht vorgetragene Kündigungsgründe zu ermitteln. |
Sachverhalt
Der ArbG betreibt ein Speditions- und Kommissionierungslager, zu dem sogenannte U.-Boxen gehören (Kinderspielzeuge). Ferner befinden sich in den Lagern des ArbG Produkte des Kunden P-Baumarkt.
Im Juli 2017 erfuhr der ArbG, dass die Ehefrau des ArbN über ebay U.-Boxen verkauft hatte. Am 28.7.17 fand eine Haus- und Fahrzeugdurchsuchung beim ArbN statt. Es wurde unter anderem eine pinkfarbene U.-Box, sowie diverse Warenbestände gefunden, die zur Produktpalette der P. gehören. Der ArbG kündigte dem ArbN am gleichen Tag wegen Diebstahls. Der ArbN argumentierte, er habe die U.-Box auf dem Flohmarkt für seine Kinder erworben. Die übrigen Waren seien vom ArbG aussortiert worden. Den Mitarbeitern sei die Mitnahme gestattet worden. Der ArbG behauptet, die von der Ehefrau über ebay veräußerte U.-Box müsse sich nach ihrem Warenwirtschaftssystem noch im Lager befinden. Sie sei daher offenbar entwendet worden. Er beantragte, das Verfahren bis zur Entscheidung über das Ermittlungsverfahren bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens auszusetzen.
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