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  • · Fachbeitrag · Beratungspraxis

    Die Aussetzung des Rechtsstreits in arbeitsgerichtlichen Verfahren

    von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen

    | Die Aussetzung des Verfahrens kann von den Parteien angeregt werden - insofern spricht § 248 Abs. 1 ZPO von einem „Gesuch um Aussetzung“ - oder vom Gericht von Amts wegen nach Anhörung der Parteien vorgenommen werden. Sie kann prozessuale Vor- und Nachteile für die jeweils betroffene Partei haben. Vor Aussetzung hat das Gericht den Parteien die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen rechtlichen Gehörs einzuräumen. Aber wie ist auf eine beabsichtigte Aussetzung seitens des Gerichts bzw. ein entsprechendes Gesuch zu reagieren? Und wann ist es ratsam, als Parteivertreter die Aussetzung des Verfahrens anzuregen bzw. zu beantragen? |

    1. Die wichtigsten Fälle bei der Aussetzung des Verfahrens

    Für die Praxis ist die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nach § 46 Abs. 2 ArbGG, § 148 ZPO am wichtigsten. Neben diesem Fall ist noch die Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO wegen des Verdachts einer Straftat bis zur Erledigung des Strafverfahrens relevant. Dort ist nach § 149 Abs. 2 ZPO auf Antrag einer Partei die Verhandlung fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist und keine gewichtigen Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen. Weitere Aussetzungsgründe finden sich in den §§ 239 ff. ZPO, diese betreffen meist den Tod der Partei, des Parteivertreters oder den Eintritt der Prozessunfähigkeit, die in der Praxis in den wenigsten Fällen (zum Glück!) Relevanz erlangen.

    2. Wann ist die Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit möglich?

    Eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO durch das Gericht ist möglich, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. In diesen Fällen kann bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits (oder zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde) der anhängige Rechtsstreit nach pflichtgemäßer Ermessensausübung durch das Gericht ausgesetzt werden. Ein Aussetzungsgesuch ist in diesen Fällen ein Gesuch an das Gericht, die Ermessensausübung pflichtgemäß im Sinne der das Gesuch stellenden Partei vorzunehmen.