· Fachbeitrag · Verdachtskündigung
Verdacht um angeblich illegale Downloads reicht nicht für Kündigung
| Wird ein ArbN verdächtigt, illegal Musik oder Filme während der Dienstzeit über seinen Arbeitsrechner heruntergeladen zu haben, darf der ArbG dennoch nicht ohne Weiteres kündigen. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Hamm (6.12.13, 13 Sa 596/13, Abruf-Nr. 140773). Der ArbN war als Informationstechniker für die Funk- und Telefontechnik aller Polizeidienststellen eines Kreises zuständig. Deshalb befand er sich während der Dienstzeiten häufig nicht in seinem Büro im Kreishaus.
Im Zuge von Ermittlungen stellte der ArbG fest, dass sich auf dem Desktoprechner, den überwiegend der ArbN nutzte, urheberrechtlich geschützte Werke befanden. Außerdem befanden sich auf dem Rechner, ebenso wie auf dem Notebook des ArbN, Filesharing-Programme und Spezialsoftware zum unwiederbringlichen Löschen von Dateien. Im Laufe der Ermittlungen ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass über den Desktoprechner zu bestimmten Zeitpunkten Filme heruntergeladen wurden; zur Hälfte der maßgeblichen Zeitpunkte war der ArbN allerdings nicht im Dienst oder außerhalb des Dienstgebäudes tätig.
Der ArbG kündigte dem Informationstechniker. Das Arbeitsgericht Arnsberg hielt die Kündigung für unwirksam. Es lasse sich, so das Arbeitsgericht, nicht feststellen, dass der ArbN tatsächlich illegale Downloads vorgenommen habe. Sein Rechner habe auch von anderen Mitarbeitern genutzt werden können, zumal die Anmeldung am System aufgrund eines speziellen Profils ohne Kennworteingabe möglich gewesen sei. Die fristlose Kündigung sei auch als Verdachtskündigung unwirksam.
Auch das LAG Hamm schloss sich dieser Ansicht an: Es lassen sich keine Feststellungen dazu treffen, dass gerade der ArbN für das illegale Herunterladen verantwortlich war. Auch bestand nach Auffassung der Berufungskammer im Hinblick auf die unklare Verantwortlichkeit für die Download-Vorgänge kein dringender Verdacht gegen ihn.