· Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung
Betriebsratsanhörung muss sich auf bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses erstrecken
Ist eine Kündigung wegen Diebstahls oder des Verdachts des Diebstahls beabsichtigt, muss der ArbG den in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrat auch über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und die von ihm vorgenommene Interessenabwägung unterrichten (LAG Schleswig-Holstein 10.1.12, 2 Sa 305/11, Abruf-Nr. 120832). |
Sachverhalt
Die ArbN - eine Mitarbeiterin eines Schwimmbads - wurde beschuldigt, im Februar 2011 Fundsachen der Badegäste gestohlen zu haben. Daher sprach der ArbG Ende Februar 2011 eine fristlose Kündigung und Anfang März eine ordentliche Kündigung aus. Nachdem die ArbN im März zu den Vorwürfen angehört worden war, folgten Ende März zwei weitere Kündigungen - eine fristlose Verdachtskündigung sowie eine ordentliche Verdachtskündigung.
Vor jeder Kündigung wurde der Betriebsrat angehört, doch informierte der ArbG den Betriebsrat nicht über den bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses. Die ArbN stellte dieses als „störungsfrei“ dar, während der ArbG der Ansicht war, das Arbeitsverhältnis sei durch einige Abmahnungen belastet gewesen. Zudem standen die Vorwürfe des Diebstahls im Streit.
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