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  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    Fristlose Kündigung eines bereits freigestellten leitenden Angestellten

    | Weder die im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen ordentlichen Kündigung erklärte unwiderrufliche Freistellung noch die Möglichkeit, sich von einem leitenden Angestellten durch einseitigen Auflösungsantrag gegen Zahlung einer Abfindung zu trennen, schließen eine fristlose Kündigung von vornherein aus. Liegen besondere Umstände vor, kann es dem ArbG unzumutbar sein, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist 38 Jahre alt, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er war seit dem 15.6.12 beim ArbG, der ein Unternehmen für Industrieservice und -montage betreibt, als Projektleiter für die Bereiche Personalmanagement und Kundenservice beschäftigt. Zuletzt erzielte er ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 4.200 EUR zuzüglich eines geldwerten Vorteils durch Überlassung eines Dienstwagens in Höhe von knapp über 696 EUR.

     

    Am 26.2.16, zugegangen am 29.2.16, kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.3.16. Acht Tage später, am 7.3.16, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich mit der Begründung, der ArbN habe die Kollegin G und die Mitarbeiterin U sexuell belästigt. Der ArbN trug vor, er habe sich keiner sexuellen Belästigung schuldig gemacht. Er gehe davon aus, dass seine freundschaftliche und humorvolle Art missinterpretiert worden sei. Er habe sich G nie auf eine nur kurze Distanz genähert. Nie habe er davon gesprochen, er wolle sie „vernaschen“. Auch die Zeugin U habe er nicht belästigt.