· Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung
Fristlose Verdachtskündigung setzt dringenden Tatverdacht voraus
von RiArbG Klaus Griese, Hamm
| Eine Verdachtskündigung ist nur wirksam, wenn ein dringender Tatverdacht besteht. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der ArbN das Fehlverhalten wirklich begangen hat (dringender Tatverdacht). Zudem muss der betroffene ArbN zu den Vorwürfen zuvor angehört bzw. ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden sein. |
Sachverhalt
Die ArbN ist seit 1991 als Sparkassenangestellte beschäftigt. Am 28.5.15 war sie als Kassiererin eingesetzt. Gegen 9.40 Uhr nahm sie von einem Geldtransportdienst einen verplombten Geldkoffer entgegen. Darin sollte sich ein Geldbetrag in Höhe von 115.000 EUR in 50-EUR-Scheinen befinden. Diesen hatte die ArbN am Vortag selbst angefordert. Nachdem der Koffer rund 20 Minuten im nur teilweise einsehbaren Kassenbereich ‒ dort hielt sich die Angestellte zur fraglichen Zeit allein auf ‒ gestanden hatte, öffnete sie diesen unter Verletzung des von der Sparkasse vorgegebenen Vier-Augen-Prinzips allein. Dann rief sie einen Kollegen hinzu, der im Koffer je eine Packung Waschpulver und Babynahrung, aber kein Bargeld erblickte. Mit eben dieser Füllung will die Angestellte den Koffer nach dem Aufbrechen der Plombe bei der Erstöffnung vorgefunden haben.
Nach Aufklärungsbemühungen der Sparkasse sowie Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft kündigte die Sparkasse das Arbeitsverhältnis am 19.4.16 fristlos wegen des dringenden Verdachts der Begehung einer Straftat. Der ArbG beruft sich auf zahlreiche Indizien, insbesondere auffällige finanzielle Transaktionen, welche die ArbN nach dem Abhandenkommen des Geldes getätigt habe. Auch habe sie keinen sachlichen Anlass gehabt, einen derart hohen, entsprechend gestückelten Bargeldbetrag zu bestellen. Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Klägerin erhoben.
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