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  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    Lebenspartnerschaft kein Grund für Kündigung während Elternzeit

    Der Leiterin eines katholischen Kindergartens kann nicht wegen Eingehens einer Lebenspartnerschaft während der Elternzeit gekündigt werden (VG Augsburg 19.6.12, Au 3 K 12.266, Abruf-Nr. 122048).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die ArbN - Leiterin eines Kindergartens einer katholischen Pfarrkirchenstiftung - beantragte wegen der Geburt eines Kindes Elternzeit und teilte zugleich mit, eine Lebenspartnerschaft begründet zu haben. Die Pfarrkirchenstiftung beabsichtigte, der ArbN wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu kündigen. Dafür benötigte sie während der Elternzeit die Zustimmung der Behörde. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sie habe sich weltanschaulich neutral zu verhalten und sei an die Wertung der Kirche nicht gebunden.

     

    Das VG Augsburg hat die Klage der katholischen Pfarrkirchenstiftung auf Zustimmung zur Kündigung der ArbN abgewiesen. Die Richter meinten zwar, dass die Regierung von Oberbayern das kirchliche Selbstbestimmungsrecht hätte berücksichtigen müssen. Dennoch sieht es den vom Gesetz für die Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise geforderten besonderen Fall als nicht gegeben an. Das Interesse der ArbN an einem kontinuierlichen Erwerbsleben und an der Einhaltung der Kündigungsfrist nach Ablauf der Elternzeit sei höher zu bewerten als das Interesse der Kirche, das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zu beenden. Berücksichtigt werden müsste, dass die staatliche Rechtsordnung Lebenspartnerschaften zulasse, die ArbN den Fall nicht öffentlich gemacht habe und sie seit 13 Jahren beschäftigt sei.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 137 | ID 34429120