· Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung
Zukleben des Mundes mit Tesafilm durch Grundschullehrerin
(BAG 19.4.12, 2 AZR 156/11, Abruf-Nr. 123809) |
Sachverhalt
Die ArbN ist seit dem 1.7.91 bei dem Land Sachsen-Anhalt als Lehrerin eingestellt und in einer Grundschule eingesetzt. Im Grunderlass des Kultusministeriums vom 26.5.94 wird die körperliche Züchtigung von Schülern ausdrücklich für unzulässig erklärt.
Im Februar 2009 beschwerten sich Eltern von Schülern der ersten Klasse der Grundschule darüber, dass die ArbN zwei Schülern den Mund mit einem durchsichtigen Tesafilm zugeklebt habe, nachdem diese den Unterricht gestört hätten. Ein ähnlicher Vorfall habe sich auch zwei Jahre zuvor mit einer Schülerin ereignet. In einer Anhörung am 10. und 11.2.09 räumte die ArbN ein, dass das Aufbringen von Tesafilm kein geeignetes Erziehungsmittel gegenüber Schülern sei. Am 13.2.09 wurden die beiden Schüler und die Schülerin, die zwei Jahre zuvor durch die ArbN entsprechend behandelt worden sein sollen, angehört. Die Schüler bestätigten die Vorfälle und erklärten, die ArbN habe ihnen den Mund mit Tesafilm verklebt.
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