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  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    Zukleben des Mundes mit Tesafilm durch Grundschullehrerin

    • 1. Nach dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gehört es zum Erziehungsauftrag einer Grundschullehrerin, die Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung, zur Anerkennung und Bindung an ethische Werte, zum verantwortlichen Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu erziehen. Die Würde der Schülerin oder des Schülers darf daher nicht durch Ordnungsmaßnahmen verletzt werden.
    • 2. Eine Grundschullehrerin verletzt erheblich ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn sie Schülern zu Disziplinierungszwecken die Münder mit Tesafilm verklebt.

    (BAG 19.4.12, 2 AZR 156/11, Abruf-Nr. 123809)

    Sachverhalt

    Die ArbN ist seit dem 1.7.91 bei dem Land Sachsen-Anhalt als Lehrerin eingestellt und in einer Grundschule eingesetzt. Im Grunderlass des Kultusministeriums vom 26.5.94 wird die körperliche Züchtigung von Schülern ausdrücklich für unzulässig erklärt.

     

    Im Februar 2009 beschwerten sich Eltern von Schülern der ersten Klasse der Grundschule darüber, dass die ArbN zwei Schülern den Mund mit einem durchsichtigen Tesafilm zugeklebt habe, nachdem diese den Unterricht gestört hätten. Ein ähnlicher Vorfall habe sich auch zwei Jahre zuvor mit einer Schülerin ereignet. In einer Anhörung am 10. und 11.2.09 räumte die ArbN ein, dass das Aufbringen von Tesafilm kein geeignetes Erziehungsmittel gegenüber Schülern sei. Am 13.2.09 wurden die beiden Schüler und die Schülerin, die zwei Jahre zuvor durch die ArbN entsprechend behandelt worden sein sollen, angehört. Die Schüler bestätigten die Vorfälle und erklärten, die ArbN habe ihnen den Mund mit Tesafilm verklebt.