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  • · Fachbeitrag · Zugang der Kündigung

    Zugangsvereitelung der Kündigung und Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG

    Der Zugang eines Kündigungsschreibens unter Abwesenden wird auch dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Empfänger mit der erkennbaren Absicht angereicht wird, es zu übergeben. Lehnt der Empfänger die Annahme ab, so geht es ihm zu, wenn es in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird und er ohne Weiteres vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Lehnt der ArbN grundlos die Entgegennahme eines Kündigungsschreibens ab, muss er sich nach § 242 BGB so behandeln lassen, als sei es ihm im Zeitpunkt der Ablehnung zugegangen. Regelmäßig muss der ArbN damit rechnen, dass anlässlich einer im Betrieb stattfindenden Besprechung mit dem ArbG rechtserhebliche Erklärungen, wie Kündigungen, übermittelt werden (BAG 26.3.15, 2 AZR 483/14, Abruf-Nr. 179469).

     

    Sachverhalt

    Dem ArbN, der unmittelbar zuvor einen Kündigungsrechtsstreit erfolgreich mit seinem ArbG durchgeführt hatte, wurde am 22.10.12 (Montag) eröffnet, er werde eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Der ArbG trägt diesbezüglich vor, während des Gesprächs am 22.10.12 sei dem ArbN die schriftliche Kündigungserklärung „hingehalten“ worden. Dieser habe die Entgegennahme aber verweigert. Darüber hinaus sind am 22.10.12 nachmittags nach dem Gespräch zwei Mitarbeiter zur Wohnanschrift des ArbN geschickt worden. Dieser habe erklärt, zur Entgegennahme des von den Mitarbeitern mitgebrachten Kündigungsschreibens keine Zeit zu haben. Daraufhin hätten diese das Schreiben in den Hausbriefkasten des ArbN geworfen.

     

    Der ArbN trägt vor, erst am 23.10.12 sei er von zwei Kollegen zu Hause aufgesucht worden. Von einem Brief oder einem Schreiben sei in diesem Zusammenhang keine Rede gewesen. Am 24.10.12 (Mittwoch) habe er ein Kündigungsschreiben in seinem Briefkasten vorgefunden. Unter dem 14.11.12, also drei Wochen nach diesem Zeitpunkt, erhob der ArbN Kündigungsschutzklage. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das LAG Hamburg (13.2.14, 8 Sa 68/13) der Kündigungsschutzklage statt. Diese Entscheidung wurde vor dem BAG durch ein Versäumnisurteil aufgehoben sowie der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.