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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Nur entschiedene Hilfsanträge bestimmen den Streitwert mit

    | Ist über den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung weder von den Vorinstanzen noch vom BAG entschieden worden, kommt eine Berücksichtigung dieses Hilfsantrags bei der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht. |

     

    Das LAG hatte in einem Kündigungsschutzprozess die Berufung zurückgewiesen. Die Berufung richtete sich gegen ein Urteil, mit dem einer Klage gegen eine fristlose Kündigung stattgegeben, dagegen die Klage gegen die ordentliche Kündigung und den unechten Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung abgewiesen wurde. Das BAG (13.8.14, 2 AZR 871/12, Abruf-Nr. 144528) geht für den Streitwert allein von § 42 Abs. 2 GKG und damit dem vierteljährlichen Arbeitsentgelt ohne Abfindungen aus. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird dagegen mit dem Hauptanspruch nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Im Berufungs- und Revisionsverfahren war der Hilfsantrag bereits erledigt, weil die ordentliche Kündigung griff. Damit lag die Bedingung für die weitere Bescheidung des Hilfsantrags nicht vor.

     

    PRAXISHINWEIS | Anders ist es, wenn der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Zeit des Kündigungsschutzverfahrens unbedingt gestellt wird, also nicht in Abhängigkeit vom Erfolg der Einwendungen gegen die Kündigung. Davon ist aber nur auszugehen, wenn ausdrücklich klargestellt wird, dass kein Hilfsantrag gestellt werden soll (BAG 30.8.11, 2 AZR 668/10, Abruf-Nr. 144529).

    Quelle: ID 43412743