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  • · Fachbeitrag · Auslegung

    Dies oder das: Wie legt ein Gericht einen auf Schmerzensgeld gerichteten Klageantrag aus?

    | Nicht selten findet sich im Klageantrag ‒ zum Beispiel wegen eines behaupteten Mobbingvorfalls ‒ neben der Aufforderung „Schmerzensgeld“ zu zahlen, auch die Formulierung „Schadenersatzansprüche“. Doch was will der ArbN wirklich? Hier ist das Gericht gefragt. Nachfolgend daher einmal aus der Sichtweise eines Arbeitsgerichts, wie es den Klageantrag auslegen würde und eine Musterformulierung, wie es richtig geht. |

    1. Auslegung der Anträge nach § 133 BGB analog

    Das Arbeitsgericht legt prozessuale Willenserklärungen selbstständig aus. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Nach § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften. Vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 15.9.16, 8 AZR 351/15, Abruf-Nr. 191780; BAG 7.7.15, 10 AZR 416/14, Abruf-Nr. 179810; BAG 2.9.14, 3 AZR 951/12, Abruf-Nr. 172470).

     

    • Beispiel: LAG Köln 10.7.20, 4 Sa 118/20, Abruf-Nr. 217857

    Der ArbN begehrt mit dem Antrag von dem ArbG ‒ gesamtschuldnerisch ‒ ausschließlich Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 53.000 EUR wegen einer widerrechtlichen Verletzung seiner Gesundheit und/oder des ideellen Teils seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen des von ihm behaupteten „Mobbings“. Der ArbN berief sich in beiden Instanzen ausschließlich darauf, durch die „Mobbinghandlungen“ der ArbG in seiner Gesundheit und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein. So führte er beispielsweise aus, er sei infolge der von ihm vorgetragenen „Mobbingtatbestände“ körperlich krank geworden und leide unter Angstzuständen. Überdies sei er unter erheblichen psychologischen Druck gesetzt worden, um ihn zu zermürben und aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen.