24.07.2013 · Fachbeitrag · Aussetzung
Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
| Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO ist ermessensfehlerfrei, wenn der Aussetzungsbeschluss nachprüfbar ergibt, dass das erstinstanzliche Gericht den Vorteil einer gründlicheren Klärung im Strafprozess aufgrund der konkreten Umstände des Falls gegen den Nachteil der Verzögerung der Entscheidung im Zivilprozess abgewogen hat. Dabei müssen die streitigen Umstände herausgearbeitet werden, auf die es im Zivilverfahren ankommt und die im Strafverfahren leichter oder einfacher geklärt werden können. |
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