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  • · Fachbeitrag · Beweisverwertungsverbot

    Videoaufzeichnung kann auch nach 6 Monaten noch den ArbN überführen

    | Videoaufzeichnungen aus einer Überwachungskamera, die zeigen, wie der ArbN eventuell das Eigentum des ArbG beschädigt, werden nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig. Voraussetzung ist, dass der ArbG die Pflichtverletzung durch Abmahnung, Kündigung etc. ahnden kann. Ein Beweisverwertungsverbot der Aufnahmen besteht auch nach 6 Monaten nicht. |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war in einem Tabak- und Zeitschriftenhandel mit Lottostelle tätig. Der ArbG hatte eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen ArbN schützen. Nach ArbG-Angaben wurde im 3. Quartal 2016 ein Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Im August 2016 wurden die Videoaufzeichnungen ausgewertet. Dabei habe sich gezeigt, dass die ArbN an 2 Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe. Der ArbG kündigte daraufhin fristlos. Das KSchG war anwendbar.

     

    Die Vorinstanzen (Arbeitsgericht Iserlohn 19.1.17, 4 Ca 1501/16, LAG Hamm 20.12.17, 2 Sa 192/17) gaben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage statt. Das LAG meinte, die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen unterlägen einem Verwertungsverbot. Der ArbG hätte die Bildsequenzen unverzüglich, jedenfalls deutlich vor dem 1.8.16 löschen müssen. Sowohl für die Beweisführung durch die eingereichten Videosequenzen, als auch für eine Zeugenvernehmung der Mitarbeiterin G, welche die Videoaufzeichnungen ausgewertet hat, bestehe aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes ein Beweisverwertungsverbot. Denn die Videoaufzeichnungen vom 3.2. und 4.2.16 seien nach eigenem Vorbringen des ArbG erst „ab dem 1.8.16“, also rund 6 Monate später, ausgewertet worden. Sie seien damit nicht entsprechend § 6b Abs. 5 BDSG a. F. unverzüglich gelöscht worden. Da das Verwertungsverbot bereits deswegen anzunehmen sei, weil der ArbG die Videoaufnahmen gesetzeswidrig entgegen § 6b Abs. 5 BDSG a.F. nicht gelöscht habe, könne ebenfalls offenbleiben, ob eine dauerhafte offene Videoüberwachung auch des Arbeitsplatzes der ArbN nach § 6b BDSG zulässig gewesen sei.