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  • · Fachbeitrag · Einstweiliger Rechtsschutz

    Die einstweilige Verfügung, um Stellenbesetzungen zu vermeiden

    | Da nach Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt hat, ist die einstweilige Verfügung in Form der Sicherungsverfügung die richtige Verfahrensart, um zu erreichen, dass die Stelle vorläufig nicht besetzt wird und zum Bewerbungsverfahren zugelassen zu werden. Dabei setzt der Anspruch auf eine erneute Auswahl Rechts- oder Ermessensfehler des öffentlichen ArbG voraus. Zudem darf die ausgeschriebene Stelle noch nicht neu besetzt worden sein. |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war aufgrund eines bis zum 21.2.17 befristeten Arbeitsvertrags seit dem 22.8.16 beim ArbG, einer Bundesbehörde mit bundesweiten Standorten, als Bürosachbearbeiterin für ein Bruttogehalt von 2399,44 EUR tätig. Ende 2016 führte der ArbG ein Auswahlverfahren durch. Ziel war es, einzelne befristete Arbeitsverträge zu verlängern. Im Zuge dieses Verfahrens wurde eine Leistungs- und Befähigungseinschätzung der ArbN erstellt, die mit der Gesamtnote 2,6 endete. Die ArbN forderte mit zwei E-Mails vom 12.12.16 die Beurteilerin auf, die Leistungsbewertung und deren Kriterien zu begründen. Diese erklärte, die ArbN möge sich an ein anderes Referat der Behörde wenden. Zu den ab dem 14.12.16 stattfindenden Vorstellungsgesprächen wurde die ArbN nicht eingeladen.

    Mit der unmittelbar danach eingereichten einstweiligen Verfügung möchte die ArbN zu den Bewerbungsgesprächen zugelassen werden. Außerdem verlangt sie, dass die ausgeschriebenen Stellen nicht besetzt werden. Sie ist der Meinung, die Gesamtnote 2,6 sei unzutreffend. Andere Mitarbeiter hätte kein höheres Leistungsniveau und übten die gleichen Tätigkeiten aus. Der ArbG trägt vor, die Leistungsbewertung sei nicht ermessensfehlerhaft. Nur ArbN mit einer Gesamtnote von 2,4 oder besser seien aus dem Kreis der mit der ArbN vergleichbaren Kollegen zu den Bewerbungsgesprächen für die ausgeschriebenen Stellen eingeladen worden.