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Syndikusanwälte bei Verbänden müssen beA nutzen
| Bei Verbänden arbeitende Syndikusanwälte müssen ihr beA nutzen, wenn sie Klageschriften oder Rechtsmittel einreichen. Es spielt keine Rolle, ob ein auftretender Anwalt persönlich prozessbevollmächtigt ist oder die Bevollmächtigung dem Verband erteilt ist. |
Entscheidungsgründe
Zu diesem Ergebnis ist jüngst das BAG (23.5.23, 10 AZB 18/22, Abruf-Nr. 235794) gekommen. In der Vergangenheit war umstritten, ob die seit dem 1.1.22 geltende aktive Nutzungspflicht auch Syndikusanwälte einschließt, die bei Verbänden arbeiten und die dortigen Verbandsmitglieder beraten und vertreten. Verschiedene LAG hatten hierzu uneinheitlich entschieden.
Nun bejahte das BAG die Nutzungspflicht. Dass es für diese Gruppe keine Ausnahme gebe, würden die Vorschriften des ArbGG und der BRAO in der Gesamtschau deutlich zeigen. § 46g S. 1 ArbGG decke sich auch mit der Vorschrift des § 46c Abs. 1 BRAO, wonach für Syndikusanwälte grundsätzlich die Vorschriften über Anwälte gelten, sofern gesetzlich nicht etwas anderes festgelegt sei. Der Wortlaut von § 46g S. 1 ArbGG lasse auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die aktive Nutzungspflicht nur unmittelbar für Prozessbevollmächtigte in einem Verfahren gilt. § 46c Abs. 1 ArbGG spreche von Schriftsätzen der Parteien, womit womöglich ein Vertretungsverhältnis beim Handeln eines Anwalts gegenüber dem Gericht vorauszusetzen wäre. § 46g ArbGG stelle aber in seiner amtlichen Überschrift auf eine „Nutzungspflicht für Rechtsanwälte“ und in Satz 1 auf Schriftsätze ab, die seitens eines Anwalts eingereicht werden. Eine Beschränkung auf den Fall der Vertretung einer Partei durch den Rechtsanwalt ergebe sich aus § 46g S. 1 ArbGG daher nicht.
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