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  • 07.04.2025 · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Syndikusanwalt und sicherer Übermittlungsweg

    | Syndikusrechtsanwälte, die für einen Verband nach § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5, S. 3 ArbGG Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbandsmitgliedern erbringen, können sowohl das eigene besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als auch das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) des Verbands als sichere Übermittlungswege nutzen. |