17.10.2022 · Nachricht · Gebührenstreitwert
Nicht immer erhöht Folgekündigung den Streitwert
| Werden in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren eine außerordentliche Kündigung und eine zeitlich nachfolgende, gesondert ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung angegriffen, ist der Gebührenstreitwert jedenfalls dann insgesamt nur nach dem Vierteljahresentgelt zu bemessen, wenn beide Kündigungen auf dieselben Gründe gestützt werden. |
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