24.09.2021 · Nachricht · Streitwert
Gebührenstreitwert: Kostenrisiko bei Sicherstellung einer Forderung in Form einer Bürgschaft reduzieren
| Der von § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 6 ZPO starr vorgegebene Gebührenstreitwert für den Streit um die Sicherstellung einer Forderung (etwa durch Bürgschaft) in Höhe des Nennbetrags der Forderung muss wegen des grundrechtlichen Justizgewährungsanspruchs korrigiert werden. Dies ist der Fall, wenn er zu einem Kostenrisiko führt, das außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrensgegenstands steht. |
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