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Streitwert eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung
| Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag inkl. Zusage einer Abfindung richtet sich nicht nach § 42 Abs. 2 GKG. Er ist also nicht auf das vierteljährliche Arbeitseinkommen begrenzt ( LAG Nürnberg 22.8.22, 2 Ta 54/22, Abruf-Nr. 231187 ). |
Das Ausgangsgericht hatte den Streitwert auf drei Monatsgehälter festgesetzt. Dem widerspricht das LAG Nürnberg: Grundsätzlich sei für die Bewertung einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung ‒ hier der Abschluss des Aufhebungsvertrags ‒ darauf abzustellen, welcher wirtschaftliche Erfolg mit der Abgabe der Erklärung erstrebt wird. Dessen Wert sei gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu schätzen (ebenso schon: LAG Düsseldorf 15.7.22, 4 Ta 204/22, Abruf-Nr. 231239).
MERKE | Nach den LAG Nürnberg und Düsseldorf wird § 42 Abs. 2 GKG nur bei Streitigkeiten mit gesetzlicher oder gerichtlicher Festlegung einer Abfindung angewendet. Kein Anwendungsfall ist es, wenn hierfür eine gesonderte vertragliche Rechtsgrundlage besteht. Dabei kann es sich um einen Aufhebungsvertrag oder eine tarifvertragliche Regelung handeln. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)