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Streitwert bei Klage auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen
| Ist vorrangiges Ziel einer Klage auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen, diese in einem Kündigungsschutzprozess nicht verwenden zu dürfen, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. |
So entschied es das LAG Nürnberg. Nach der Entscheidung ist der Streitwert einer solchen Unterlassungs- und Widerrufsklage auf ein Vierteljahreseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers begrenzt.
Quelle | LAG Nürnberg, Beschluss vom 3.6.2020, 2 Ta 57/20, Abruf-Nr. 216383
Quelle: ID 46674534