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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Streitwert bei Streit um Festlegung der Lage der Arbeitszeit

    | Der Streitwert einer Klage nach § 8 TzBfG auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zu der gewünschten Festlegung der Lage der Arbeitszeit ist mit einem Bruttomonatsgehalt angemessen bewertet. |

     

    So entschied es das LAG München (18.9.23, 3 Ta 147/23, Abruf-Nr. 238823). Es folgt damit im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission. Diese sind im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt, derzeit in der Fassung vom 9.2.18 (im Folgenden: Streitwertkatalog 2018, abgedruckt in NZA 18, 497; ebenso LAG Nürnberg 30.7.14, 4 Ta 83/14; LAG Hessen 4.12.15, 1 Ta 280/15; LAG Rheinland-Pfalz 9.2.16, 5 Ta 264/15; LAG Hamburg 20.5.16, 5 Ta 7/16; LAG Sachsen 28.10.13, 4 Ta 172/13 (2); LAG Hamm 26.10.22, 8 Ta 198/22; LAG München 6.6.23, 3 Ta 59/23). Dabei wird nicht verkannt, dass der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist.

     

    Nach Nr. I Nr. 8 Streitwertkatalog 2018 richtet sich die Bewertung eines Antrags auf Arbeitszeitveränderung nach Nr. I Nr. 4 Streitwertkatalog 2018, d. h. der Bewertung einer Änderungskündigung und dem sonstigen Streit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Bei Änderungskündigungen ohne messbaren wirtschaftlichen Nachteilen ist eine Monatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt je nach dem Grad der Vertragsänderung festzusetzen, Nr. I Nr. 4.1 Streitwertkatalog 2018. Diesen Bewertungsgrundsätzen ist zu folgen. Das Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers ist mit einer Änderungsschutzklage vergleichbar. Denn ebenso wie es bei der Änderungsschutzklage um den Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses geht, will der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf Reduzierung und/oder Verteilung der Arbeitszeit in den Inhalt des Arbeitsverhältnisses eingreifen.

     

    Die Festsetzung mit einem Bruttomonatsgehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass im vorliegenden Fall allein die Zustimmung zur Verteilung der Arbeitszeit begehrt worden ist, während der Antrag auf Zustimmung des Arbeitgebers nach § 8 TzBfG zur Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung zwei Prozessziele umfasst (vgl. BAG 18.2.03, 9 AZR 164/02). Ein Beschäftigungsanspruch nach Ziff. I. 12 Streitwertkatalog 2018 wird lediglich mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Die Bewertung eines Aspekts der Beschäftigung kann ohne Wertungswidersprüche nicht höher als die Beschäftigung als solche sein.

    Quelle: ID 49861309