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Streitwert für Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit
| Gegenstandswert für die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit sind drei Bruttomonatsgehälter. |
So entschied es das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (16.12.20, 2 Ta 130/20, Abruf-Nr. 221334). Das LAG wies zudem darauf hin, dass bei streitiger Verlängerung der Elternzeit ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist.
Quelle: ID 47316535