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  • · Fachbeitrag · Mitbestimmung

    Einsatz von sozialen Medien mit Kommentarfunktion kann mitbestimmungspflichtig sein

    | Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, deren Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterhält bei Facebook, Instagram und Twitter eigene Seiten und Kanäle. Von ihr dort eingestellte Beiträge können Nutzer nach eigenem Belieben kommentieren und dabei auch Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter thematisieren. Beiträge und Kommentare werden von den sozialen Medien gespeichert, aber dort nicht für die Dienststelle ausgewertet. Während das VerwG Berlin (29.5.20, VG 72 K 7.19 PVB29) ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bejaht hat, verneinte das OVG Berlin-Brandenburg (4.8.21, OVG 62 PV 5/20) dessen Bestehen.

     

    Das BVerwG (4.5.23, BVerwG 5 P 16.21, Abruf-Nr. 235323) entschied sich dabei für einen Mittelweg. Ob die Einrichtung oder Anwendung von Seiten oder Kanälen mit Kommentarfunktion, die eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien unterhält, der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliege, könne nur nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden.