26.01.2023 · Fachbeitrag · Mündliche Verhandlung
Anerkenntnis und Auflösungsantrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung
| Ein Anerkenntnis kann auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt werden, ohne dass die Verhandlung wiedereröffnet (§ 156 ZPO) werden muss, um ein Anerkenntnisurteil (§ 307 S. 1 ZPO) zu erlassen. Demgegenüber kann über einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Auflösungsantrag (§ 9 KSchG) nur im Falle einer Wiedereröffnung der Verhandlung entschieden werden. |
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