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  • · Nachricht · PKH

    Entfernung von 420 km zum Gerichtsort rechtfertigt Anwalt am Wohnort

    | Beträgt die einfache Entfernung vom Wohnsitz der PKH-Partei zum Gerichtsort 420 km und erfordert eine Reisezeit von mehr als vier Stunden einfache Fahrt, so ist auch eine Informationsfahrt zu einem Prozessbevollmächtigten am Gerichtssitz nicht zumutbar. |

     

    Hierauf wies das LAG Hamm hin (5.2.18, 5 Ta 447/17, Abruf-Nr. 199947). Nach Ansicht des Senats ist die Partei vielmehr berechtigt, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen Prozessbevollmächtigten am Wohnort zu beauftragen. In diesem Fall ist die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes geboten, soweit die hierdurch entstehenden Kosten nicht höher liegen als 110 Prozent der eingesparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Wohnort der Partei.

    Quelle: ID 45333488