· Nachricht · Prozesskostenhilfe
Anwaltswechsel: Es zählt die Vollmacht, nicht die Beiordnung
| Fordert das Gericht eine PKH-Partei auf, ihr aktuelles Einkommen mitzuteilen, muss sie dies über den Bevollmächtigten tun. Hat die Partei zwischenzeitlich eigeninitiativ den Anwalt gewechselt, muss das Gericht die Aufforderung auch dem neuen Anwalt zustellen. Es darf sich nicht an den seinerzeit beigeordneten Anwalt wenden. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Hamm (7.6.21, 14 Ta 144/21, Abruf-Nr. 222969). Wurde einer Partei PKH bewilligt, kann das Gericht in einem Vier-Jahres-Zeitraum prüfen, ob sich die Einkommensverhältnisse der Partei geändert haben und ggf. Ratenzahlungen anordnen (§ 120a ZPO). Dabei verschickt das Gericht an den beigeordneten Anwalt Vordrucke zu den persönlichen Verhältnissen, die dieser an seine Mandanten weiterleitet.
Hier hatte die Partei zwischenzeitlich einen neuen Anwalt beauftragt. Bei einem solchen gewillkürten Wechsel der Person des Bevollmächtigten im laufenden Verfahren ist dessen Prozessvollmacht, nicht aber die Beiordnung entscheidend dafür, wer anwaltlicher Vertreter ist. Das Gericht darf dann die Vordrucke nicht mehr an den seinerzeit beigeordneten Anwalt zustellen. Dies gilt auch, wenn der neue Anwalt der PKH-Partei nicht beigeordnet, sondern von ihr selbst mandatiert wurde. Hier hatte das Gericht zuvor einen Wechsel des beigeordneten Anwalts abgelehnt, da keine ausreichenden Gründe für einen Anwaltswechsel vorgetragen wurden. Da eine korrekte Zustellung an den derzeit Bevollmächtigten zwingend für ein ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren ist, hob das LAG den PKH-Aufhebungsbeschluss auf. Maßgeblich sei, wer nach dem Willen der Partei ihr Prozessbevollmächtigter ist.
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