· Nachricht · Prozesskostenhilfe
Gericht muss auf fehlende Unterlagen hinweisen
| Geht der Antragsteller erkennbar irrtümlich davon aus, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag die nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlichen Unterlagen beigefügt waren, kann das aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren gebieten, dass das Gericht auf das Fehlen der Unterlagen hinweist. |
Geschieht dies nicht, kann der Antragsteller die fehlenden Unterlagen ausnahmsweise noch im Beschwerdeverfahren vorlegen. Hierauf wies das LAG Köln hin (3.4.19, 9 Ta 10/19, Abruf-Nr. 208659).
Quelle: ID 45987458