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Aussetzung eines Kündigungsrechtsstreits kann ermessensfehlerhaft sein
| Die Aussetzung eines nachfolgenden Kündigungsrechtsstreits gem. § 148 ZPO, weil über die Wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, ist regelmäßig ermessensfehlerhaft. |
Hierauf wies das LAG Hamm hin (8.5.20, 12 Ta 317/20, Abruf-Nr. 218764). Nach Ansicht des LAG ist es regelmäßig ebenfalls ermessensfehlerhaft, einen nachfolgenden Annahmeverzugsprozess auszusetzen, weil noch nicht rechtskräftig über eine Kündigung entschieden worden ist, von der die Entgeltansprüche abhängen.
Quelle: ID 46995745