· Nachricht · Prozessrecht
Klagezustellung an Partei statt an Prozessbevollmächtigten begründet keine Rechtshängigkeit
| Wird in der Klageschrift ein Prozessbevollmächtigter für die beklagte Partei benannt, muss nach § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO zwingend an diesen zugestellt werden. Wird die Zustellung der Klageschrift gleichwohl an die Partei selbst bewirkt, begründet dies nach der BGH-Rechtsprechung keine Rechtshängigkeit. Das gilt nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. |
Das LAG machte deutlich, dass ein ohne Rechtshängigkeit der Klage erlassener arbeitsgerichtlicher Rechtswegbeschluss ebenso wie ein entsprechendes Urteil wirkungslos ist (29.4.19, 3 Ta 124/19, Abruf-Nr. 209192). Wird er mit der sofortigen Beschwerde angefochten, ist er aufzuheben und das Verfahren an das Ausgangsgericht zur Behebung des Verfahrensmangels und zur Neuvornahme der Rechtswegentscheidung nach Begründung der Rechtshängigkeit zurückzuverweisen. § 68 ArbGG sperrt die Zurückverweisung nicht, da er im Beschwerdeverfahren keine Anwendung findet.