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Kosten für Kernzeitbetreuung schulpflichtiger Kinder sind bei PKH zu berücksichtigen
| Erforderliche Kosten für die Kernzeitbetreuung schulpflichtiger Kinder sind als besondere Belastungen i. S. v. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO bei der Ermittlung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen. |
Das folgt aus einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg. Die Richter gaben dabei auch die folgende Rechenformel an: Die Kosten der in schulischer Verantwortung stehenden Mittagsverpflegung schulpflichtiger Kinder sind unter Abzug eines Eigenanteils von 1,00 EUR je Essen ebenfalls als besondere Belastungen i. S. v. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen.
Quelle | LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.3.18, 4 Ta 1/18, Abruf-Nr. 206191
Quelle: ID 45663123