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Streitgegenstand kann nicht auf isolierte Feststellung eingeschränkt werden
| Der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann im Rechtsstreit i. d. R. nicht eingeschränkt werden auf die isolierte Feststellung, dass diese Kündigung ein „möglicherweise noch bestehendes Arbeitsverhältnis nicht beendet hat“ (sog. „Ausklammerung“). |
Hierauf wies das LAG Düsseldorf hin (25.1.21, 4 Ta 401/20, Abruf-Nr. 220836). Dies entspräche nach Ansicht des LAG weder dem allein vom Kläger zu bestimmenden Klageziel noch ließe es sich im Wege eines zulässigen Teilurteils ( § 301 ZPO ) herstellen. Es bestünde für ein solches hypothetisches Gutachten auch kein Rechtsschutzbedürfnis (Abgrenzung zu BAG 22.11.12, 2 AZR 732/11).
Quelle: ID 47237475